Eine salvatorische Klausel ist eine Vertragsbestimmung, die regelt, was passiert, wenn einzelne Regelungen eines Vertrags unwirksam sind oder fehlen: Der Rest des Vertrags soll trotzdem gelten. Fast jeder Gesellschaftsvertrag, Arbeitsvertrag oder Kaufvertrag endet mit so einem Absatz. Viele Gründer übernehmen die salvatorische Klausel aus Vorlagen, ohne zu wissen, was sie bewirkt und wo sie versagt.
In diesem Ratgeber erfährst du, welches Problem die salvatorische Klausel löst (§ 139 BGB), welche Klauselarten es gibt, was der Bundesgerichtshof zur Beweislast entschieden hat und warum die Klausel in AGB oft wirkungslos ist. Dazu bekommst du selbst formulierte Musterbeispiele, eine Prüfung in sieben Schritten, eine Checkliste und die häufigsten Fehler.
Was ist eine salvatorische Klausel?
Der Begriff kommt vom lateinischen „salvare“ (retten). Eine salvatorische Klausel soll einen Vertrag retten, wenn ein Teil davon rechtlich nicht hält. Typische Auslöser sind ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, eine fehlende Form, eine sittenwidrige Regelung oder eine Klausel, die einer AGB-Kontrolle nicht standhält.
Die Klausel steht meist ganz am Ende eines Vertrags, oft unter Überschriften wie „Schlussbestimmungen“ oder „Teilunwirksamkeit“. Sie besteht in der Regel aus zwei Bausteinen:
- Erhaltungsklausel: Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Rechtsprechung spricht auch von einer Erhaltensklausel.
- Ersetzungsklausel: An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Oft verpflichten sich die Parteien auch, eine solche Ersatzregelung zu vereinbaren.
- Lückenfüllung: Häufig wird ergänzt, dass dasselbe gelten soll, wenn der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
Wichtig für das Verständnis: Die salvatorische Klausel macht eine unwirksame Regelung nicht wirksam. Sie entscheidet nur darüber, was mit dem restlichen Vertrag geschieht und womit die Lücke gefüllt wird.

Zweck: § 139 BGB und die Gefahr der Gesamtnichtigkeit
Ohne Vereinbarung greift das Gesetz. Nach § 139 BGB gilt bei Teilnichtigkeit eine harte Grundregel: Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten.
Für die Praxis bedeutet das: Schon eine einzige unwirksame Regelung kann theoretisch den ganzen Vertrag kippen. Bei einem Gesellschaftsvertrag, einem Lizenzvertrag oder einem Unternehmenskauf wäre das ein erhebliches Risiko, denn dann müssten die ausgetauschten Leistungen rückabgewickelt werden.
Genau hier setzt die salvatorische Klausel an. Die Parteien erklären vorab, dass sie den Vertrag im Zweifel aufrechterhalten wollen. Damit kehren sie die Vermutung des § 139 BGB um. Sie ersetzen aber nicht die Prüfung, ob der Restvertrag nach dem Willen der Parteien noch sinnvoll ist.
Was die Klausel nicht verhindern kann
§ 139 BGB ist dispositiv, die Parteien können also abweichende Regelungen treffen. Zwingende Gesetze lassen sich mit einer salvatorischen Klausel aber nicht aushebeln. Ist etwa ein Vertrag formnichtig, weil die notarielle Beurkundung fehlt, hilft auch die beste Klausel nicht.
- Formmangel: Ein Grundstückskauf (§ 311b BGB) oder die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils (§ 15 Abs. 4 GmbHG) braucht den Notar. Fehlt die Form, ist das betroffene Geschäft nichtig.
- Kern des Vertrags: Fällt eine Hauptleistungspflicht weg, etwa die Preisregelung, bleibt oft kein sinnvoller Restvertrag übrig.
- Schutzvorschriften: Arbeitnehmer- und Verbraucherschutzrecht lässt sich durch eine Ersatzregelung nicht umgehen.
Arten der salvatorischen Klausel im Vergleich
In Verträgen tauchen verschiedene Varianten auf. Die folgende Tabelle zeigt, was die einzelnen Bausteine leisten und wie sie in individuell ausgehandelten Verträgen und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einzuordnen sind.
| Klauselart | Wirkung | Individualvertrag | AGB |
|---|---|---|---|
| Erhaltungsklausel | Restvertrag bleibt bestehen; Vermutung des § 139 BGB wird umgekehrt | wirksam, verschiebt die Beweislast | meist überflüssig, da § 306 Abs. 1 BGB ohnehin gilt |
| Ersetzungsklausel (automatisch) | Eine dem Zweck nahekommende Regelung soll „als vereinbart gelten“ | grundsätzlich möglich, Ergebnis aber oft unklar | in der Regel unwirksam (§ 306 Abs. 2, § 307 BGB) |
| Ersetzungsklausel mit Verhandlungspflicht | Parteien müssen eine wirksame Ersatzregelung vereinbaren | wirksam, begründet einen Mitwirkungsanspruch | regelmäßig unwirksam |
| Lückenfüllungsklausel | Gilt auch für vergessene Punkte | wirksam, unterstützt die ergänzende Auslegung | wirkungslos, das Gesetz füllt die Lücke |
| Anpassungs- oder Hardship-Klausel | Nachverhandlung bei geänderten Umständen | sinnvoll bei langen Laufzeiten | nur mit klaren Voraussetzungen |
Die Tabelle ist eine Vereinfachung. Ob eine konkrete Formulierung hält, hängt vom Wortlaut, vom Vertragstyp und davon ab, ob die Klausel wirklich ausgehandelt wurde.
Erhaltungsklausel und Ersetzungsklausel im Detail
Die Erhaltungsklausel
Die Erhaltungsklausel ist der Kern jeder salvatorischen Klausel. Sie sagt: Fällt eine Bestimmung weg, bleibt der Rest wirksam. In einem individuell ausgehandelten Vertrag ist sie zulässig, weil § 139 BGB nur eine Auslegungsregel ist, von der die Parteien abweichen dürfen.
Ihre praktische Wirkung ist kleiner, als viele denken. Sie führt nicht automatisch zur Aufrechterhaltung, sondern verteilt das Risiko im Streitfall anders: Wer den ganzen Vertrag loswerden will, muss nun begründen und beweisen, warum der Restvertrag nicht mehr gewollt war.
Die Ersetzungsklausel
Die Ersetzungsklausel geht einen Schritt weiter. Sie soll die entstandene Lücke schließen. Es gibt zwei Spielarten: Entweder gilt eine angemessene Ersatzregelung automatisch als vereinbart, oder die Parteien verpflichten sich, gemeinsam eine wirksame Ersatzregelung zu finden.
Die zweite Variante ist in Individualverträgen meist die bessere Wahl. Sie begründet eine Pflicht zur Mitwirkung, die notfalls eingeklagt werden kann. Eine automatische Ersetzung lässt dagegen offen, wie die Ersatzregelung konkret aussieht. Das führt im Streit oft zur nächsten Auseinandersetzung.
Verhältnis zur ergänzenden Vertragsauslegung
Auch ohne Ersetzungsklausel können Gerichte eine Lücke schließen, indem sie fragen, was redliche Parteien vereinbart hätten. Das nennt man ergänzende Vertragsauslegung. Die Ersetzungsklausel dokumentiert diesen Willen ausdrücklich und erleichtert damit die Begründung.
BGH-Rechtsprechung zur salvatorischen Klausel
Die wichtigste Entscheidung stammt vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs. Im Urteil vom 24. September 2002 (Az. KZR 10/01) ging es um einen Pachtvertrag mit einer kartellrechtlich unwirksamen Klausel. Der BGH stellte klar: Eine salvatorische Erhaltensklausel ersetzt nicht die Prüfung nach § 139 BGB, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft insgesamt verworfen hätten.
Die Klausel wirkt sich laut BGH nur auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast aus. Ohne Klausel muss derjenige, der den Restvertrag aufrechterhalten will, das beweisen. Mit Klausel muss derjenige beweisen, der den ganzen Vertrag verwerfen will. Mit diesem Urteil hat der BGH seine frühere, großzügigere Linie aufgegeben.
In einem Beschluss aus dem Jahr 2010 (Az. II ZR 84/09) hat der Gesellschaftsrechtssenat die Linie bestätigt. Es ging um einen stillen Gesellschaftsvertrag mit einer GmbH, in dem eine formnichtige Pflicht zur Abtretung eines Geschäftsanteils stand. Die salvatorische Klausel schließt eine Gesamtnichtigkeit danach nicht aus, kehrt aber die Vermutung des § 139 BGB um.
Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung
Das Bundesarbeitsgericht hat am 22. März 2017 (Az. 10 AZR 448/15) entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Zusage einer Karenzentschädigung nichtig ist. Eine salvatorische Klausel im Arbeitsvertrag heilt diesen Mangel nicht. Der Arbeitnehmer muss bei Ausscheiden eindeutig erkennen können, ob ihm eine Entschädigung zusteht.
Die Folge im entschiedenen Fall: Die frühere Arbeitnehmerin hatte sich an das Verbot gehalten, bekam aber keine Entschädigung. Für Arbeitgeber ist das umgekehrt genauso riskant, denn sie können sich auf ein solches Verbot ebenfalls nicht berufen.
Salvatorische Klausel in AGB: Warum sie oft nicht wirkt
Viele Startups verwenden Standardverträge für Kunden, Lieferanten oder Mitarbeiter. Sobald Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für sie gelten die §§ 305 bis 310 BGB, und dort ist die Rechtsfolge unwirksamer Klauseln schon gesetzlich geregelt.
Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, wenn einzelne AGB-Klauseln unwirksam sind. Nach § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Inhalt dann nach den gesetzlichen Vorschriften. Nur wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte wäre, ist er nach § 306 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam.
Daraus folgt für die salvatorische Klausel in AGB:
- Erhaltungsklausel: Sie wiederholt nur, was § 306 Abs. 1 BGB ohnehin anordnet. Sie schadet in der Regel nicht, bringt aber auch keinen Vorteil.
- Ersetzungsklausel: Sie widerspricht § 306 Abs. 2 BGB, wonach das Gesetz und nicht eine „möglichst nahekommende“ Regelung an die Stelle tritt. Zudem würde sie das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unterlaufen. Sie ist daher regelmäßig unwirksam.
- Transparenzgebot: Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB müssen AGB klar und verständlich sein. Eine Klausel, nach der eine unbestimmte Ersatzregelung gelten soll, lässt den Kunden im Unklaren über seine Rechte.
Das gilt grundsätzlich auch im B2B-Bereich, denn § 307 BGB ist über § 310 Abs. 1 BGB auch gegenüber Unternehmern anwendbar. Wer also in seinen AGB zu weit gehende Haftungsausschlüsse formuliert, kann nicht darauf hoffen, dass eine Ersetzungsklausel sie auf das zulässige Maß zurückschneidet.
Teilbare Klauseln als Ausweg
Besser ist es, AGB von vornherein sauber zu gliedern. Inhaltlich trennbare Regelungen in eigene Sätze oder Absätze zu packen, erhöht die Chance, dass nur der unwirksame Teil wegfällt. Gerichte streichen dabei den unzulässigen Teil, formulieren aber keinen neuen.

Einsatz in Gesellschaftsvertrag, Arbeitsvertrag und Kaufvertrag
Gesellschaftsvertrag und GmbH-Satzung
Im Gesellschaftsvertrag ist die salvatorische Klausel besonders wichtig, weil die Gesellschaft auf Dauer angelegt ist und viele Beteiligte betroffen sind. Unwirksam sein können zum Beispiel zu weit gehende Abfindungsbeschränkungen, Hinauskündigungsklauseln ohne sachlichen Grund oder überzogene Wettbewerbsverbote für Gesellschafter.
Bei einer GmbH gilt eine Besonderheit: Eine Ersatzregelung in der Satzung muss als Satzungsänderung notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden (§ 53, § 54 GmbHG). Eine Ersetzungsklausel kann die Gesellschafter also nur verpflichten, an einer solchen Änderung mitzuwirken. Mehr zu den Schritten rund um die Unternehmensgründung findest du in unserem Grundlagenartikel.
Auch Nebenvereinbarungen wie Gesellschaftervereinbarungen oder Beteiligungsprogramme sollten eine eigene Klausel enthalten. Das betrifft etwa Vesting-Regeln oder virtuelle Anteile, wie wir sie im Beitrag zur Mitarbeiterbeteiligung im Startup beschreiben.
Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge sind fast immer vorformuliert und damit AGB. Nach § 310 Abs. 4 BGB werden sie kontrolliert, wobei die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen sind. Eine Erhaltungsklausel ist dort in der Regel unproblematisch, eine Ersetzungsklausel dagegen hilft dem Arbeitgeber meist nicht.
Typische Problemfelder sind Ausschlussfristen, Rückzahlungsklauseln für Fortbildungen, Überstundenpauschalen und nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Wer neue Mitarbeiter einstellt, sollte diese Punkte prüfen lassen, bevor der Vertrag beim Onboarding unterschrieben wird.
Kaufvertrag und Unternehmenskauf
Bei einfachen Kaufverträgen über Waren regelt meist das Gesetz die wichtigsten Punkte, die Klausel spielt eine Nebenrolle. Anders ist es beim Kauf einer Firma, einer Website oder einer App. Dort finden sich individuell ausgehandelte Garantien, Haftungsgrenzen und Wettbewerbsverbote für den Verkäufer, bei denen eine salvatorische Klausel echten Wert hat.
Ein häufiger Streitpunkt beim Unternehmenskauf ist ein zu langes Wettbewerbsverbot für den Verkäufer. Eine Ersetzungsklausel mit Verhandlungspflicht kann helfen, das Verbot auf ein zulässiges Maß zurückzuführen, ohne den gesamten Kaufvertrag zu gefährden.
Weitere Verträge im Startup-Alltag
Auch in Kooperations-, Miet- und Dienstleistungsverträgen ist die Klausel üblich. Wer sich etwa Räume teilt, sollte die Vereinbarungen im Vertrag zur Bürogemeinschaft mit einer klaren Regelung zur Teilunwirksamkeit abschließen. Bei automatisierten Verträgen auf der Blockchain stellt sich die Frage sogar technisch, wie unser Beitrag zu Smart Contracts zeigt.
Salvatorische Klausel: Musterformulierungen
Die folgenden Formulierungen sind selbst formulierte Beispiele für individuell ausgehandelte Verträge. Sie sind keine geprüften Vorlagen und ersetzen keine Beratung. Passe sie an den konkreten Vertrag an.
Beispiel 1: Einfache Erhaltungs- und Ersetzungsklausel
„Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.“
Beispiel 2: Erweiterte Variante mit Beweislastregel
„Die Parteien wollen diesen Vertrag auch dann aufrechterhalten, wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sind. § 139 BGB findet keine Anwendung. Ist eine Bestimmung wegen ihres Umfangs, etwa einer Frist oder eines Gebiets, unwirksam, gilt das rechtlich zulässige Maß als vereinbart.“
Der Zusatz zum zulässigen Maß kann bei Laufzeiten oder räumlichen Grenzen im Individualvertrag helfen. In AGB funktioniert er wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht.
Beispiel 3: Hinweis für AGB
„Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.“
Diese Fassung gibt nur § 306 BGB wieder und verzichtet bewusst auf eine Ersetzungsregel. Sie hat deshalb vor allem eine Hinweisfunktion für den Leser.
Schritt für Schritt: Salvatorische Klausel prüfen
Wenn in einem deiner Verträge eine Regelung wackelt, hilft eine feste Reihenfolge. Die Schritte zeigen, wie Juristen typischerweise vorgehen.
- Vertragsart klären: Handelt es sich um AGB oder um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung? Davon hängt ab, ob § 139 BGB oder § 306 BGB gilt.
- Unwirksamkeitsgrund bestimmen: Liegt ein Formmangel, ein gesetzliches Verbot, Sittenwidrigkeit oder eine unangemessene Benachteiligung vor? Ein Formmangel betrifft oft das ganze Geschäft.
- Gewicht der Regelung bewerten: Geht es um eine Nebenpflicht oder um den Kern des Vertrags, etwa Preis, Leistung oder Laufzeit?
- Erhaltungsklausel anwenden: Im Individualvertrag trägt nun die Partei die Beweislast, die den ganzen Vertrag verwerfen will.
- Ersatzregelung suchen: Gibt es eine Ersetzungsklausel mit Verhandlungspflicht, fordere die andere Seite schriftlich zur Mitwirkung auf.
- Ergänzende Auslegung prüfen: Was hätten redliche Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart?
- Ergebnis dokumentieren: Halte die Einigung in einem Nachtrag fest. Bei einer GmbH-Satzung gehört die Änderung zum Notar und ins Handelsregister.
Praxisbeispiel: Lizenzvertrag mit zu langem Wettbewerbsverbot
Ein Software-Startup lizenziert seine Plattform an einen Vertriebspartner. Der individuell ausgehandelte Vertrag läuft fünf Jahre, die jährliche Lizenzgebühr beträgt 48.000 Euro, insgesamt also 240.000 Euro. Eine Klausel verbietet dem Partner, zehn Jahre lang mit einem konkurrierenden Produkt zu arbeiten. Der Vertrag endet mit einer salvatorischen Klausel nach dem Muster von Beispiel 1.
Nach drei Jahren will der Partner aussteigen und beruft sich darauf, dass das Wettbewerbsverbot unwirksam und damit der ganze Vertrag nichtig sei. Ohne Klausel müsste das Startup beweisen, dass die Parteien den Vertrag auch ohne das Verbot geschlossen hätten. Mit Klausel muss der Partner darlegen, dass das Verbot für ihn so zentral war, dass der Restvertrag nicht mehr gewollt ist.
Gelingt ihm das nicht, bleibt der Vertrag bestehen und die offenen 96.000 Euro für die restlichen zwei Jahre sind weiter geschuldet. Über die Ersetzungsklausel kann das Startup zusätzlich verlangen, dass beide Seiten ein zeitlich angemessenes Wettbewerbsverbot vereinbaren. Wie lang dieses sein darf, hängt vom Einzelfall und vom Kartellrecht ab.

Typische Fehler bei der salvatorischen Klausel
- Blindes Kopieren: Eine Klausel aus einer Vorlage passt nicht automatisch zu jedem Vertrag. Eine automatische Ersetzungsregel in AGB ist meist unwirksam.
- Falsches Sicherheitsgefühl: Wer glaubt, die Klausel repariere jede Regelung, formuliert zu aggressiv. Unwirksame Klauseln bleiben unwirksam.
- Formfehler übersehen: Fehlt die notarielle Form, hilft keine Klausel. Das gilt besonders bei Anteilsübertragungen und Grundstücken.
- Kernregelungen ungeschützt: Hängt der Vertrag an einer einzigen riskanten Regelung, zum Beispiel an einer variablen Vergütung, sollte diese besonders sorgfältig gestaltet werden.
- „Soweit gesetzlich zulässig“ überall: Solche Zusätze wirken in AGB oft intransparent und können die Klausel insgesamt gefährden.
- Keine Nachverhandlung: Viele Parteien bemerken eine Unwirksamkeit, reagieren aber nicht. Wer zu lange wartet, verliert Verhandlungsspielraum.
Rechtliche Grundlagen für erste Kundenverträge, Impressum und Datenschutz fasst unser Beitrag Rechtssicher vom Gründungskonzept zum ersten Kunden zusammen.
Checkliste für deine Verträge
- Vertragsart bestimmt: AGB oder Individualvereinbarung?
- Erhaltungsklausel vorhanden und klar formuliert?
- Ersetzungsklausel nur im Individualvertrag, am besten mit Verhandlungspflicht?
- In AGB nur Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften?
- Regelungslücken mit erfasst?
- Wesentliche Pflichten so formuliert, dass sie einzeln bestehen können?
- Formvorschriften (Notar, Schriftform) eingehalten?
- Wettbewerbsverbote mit Entschädigung und angemessener Dauer?
- Bei wichtigen Verträgen eine Prüfung durch einen Anwalt eingeplant?
Rechtliche Hinweise in diesem Artikel sind allgemeiner Natur. Ob eine konkrete salvatorische Klausel in deinem Vertrag wirkt, sollte ein Rechtsanwalt im Einzelfall prüfen.
Häufige Fragen
Ist eine salvatorische Klausel Pflicht?
Nein, kein Gesetz schreibt sie vor. Ohne Klausel gilt bei Individualverträgen § 139 BGB, bei AGB § 306 BGB. In längeren individuellen Verträgen ist sie trotzdem sinnvoll, weil sie die Beweislast zugunsten des Vertragserhalts verschiebt.
Ist die salvatorische Klausel in AGB unwirksam?
Die reine Erhaltungsklausel ist in AGB meist unschädlich, aber überflüssig, weil § 306 Abs. 1 BGB dasselbe regelt. Eine Ersetzungsklausel, nach der eine dem Zweck nahekommende Regelung gelten soll, ist dagegen regelmäßig unwirksam. Sie widerspricht § 306 Abs. 2 BGB und dem Transparenzgebot.
Was ist der Unterschied zwischen Erhaltungsklausel und Ersetzungsklausel?
Die Erhaltungsklausel sorgt dafür, dass der übrige Vertrag bestehen bleibt. Die Ersetzungsklausel regelt, was an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt. In der Praxis werden beide meist in einem Absatz kombiniert.
Rettet die Klausel einen Vertrag ohne Notar?
Nein. Wenn ein Geschäft notariell beurkundet werden muss, etwa ein Grundstückskauf oder eine GmbH-Anteilsübertragung, führt der Formmangel zur Nichtigkeit. Eine Vertragsklausel kann zwingende Formvorschriften nicht ersetzen.
Wo steht die Klausel im Vertrag?
Üblicherweise in den Schlussbestimmungen am Ende, zusammen mit Regelungen zu Schriftform, Gerichtsstand und anwendbarem Recht. Rechtlich ist die Position egal, wichtig ist eine klare Formulierung.
Hilft die Klausel bei einem Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat 2017 entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Entschädigungszusage nichtig ist und eine salvatorische Klausel daran nichts ändert. Die Entschädigung muss ausdrücklich im Vertrag stehen.
Fazit
Die salvatorische Klausel schützt deinen Vertrag vor der Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB, aber nur in Grenzen. Sie verschiebt die Beweislast, macht unwirksame Regelungen nicht wirksam und hilft weder bei Formfehlern noch bei zwingendem Schutzrecht. In AGB übernimmt § 306 BGB ihre Aufgabe weitgehend, eine Ersetzungsklausel ist dort meist unwirksam.
Für Gründer heißt das: Verwende in individuellen Verträgen eine klare Erhaltungs- und Ersetzungsklausel mit Verhandlungspflicht, formuliere in AGB schlank und gestalte die wichtigen Regelungen so, dass sie für sich allein bestehen können.
Quellen
- § 139 BGB Teilnichtigkeit (gesetze-im-internet.de)
- § 306 BGB Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit (gesetze-im-internet.de)
- § 307 BGB Inhaltskontrolle (gesetze-im-internet.de)
- BGH, Urteil vom 24.09.2002, KZR 10/01 (LMU München, Prof. Lorenz)
- BAG, Urteil vom 22.03.2017, 10 AZR 448/15 (Bundesarbeitsgericht)
