Eine kurzfristige Beschäftigung ist für Startups und kleine Firmen oft der einfachste Weg, Spitzen abzufangen: drei Tage Messestand, sechs Wochen Weihnachtsgeschäft, ein Sommer mit Inventur und Umzug. Die kurzfristige Beschäftigung ist in der Sozialversicherung beitragsfrei, und zwar unabhängig davon, wie viel die Aushilfe verdient. Genau das macht sie attraktiv, aber auch fehleranfällig.
In diesem Leitfaden bekommst du die Regeln aus Arbeitgebersicht, Stand Oktober 2026: Zeitgrenzen, Berufsmäßigkeit, Abgrenzung zum 603-Euro-Minijob, Steuer mit 25 % Pauschale oder nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen, Meldungen an die Minijob-Zentrale und drei durchgerechnete Beispiele. Am Ende findest du eine Checkliste und die häufigsten Fehler, die bei Betriebsprüfungen auffallen.
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Eine Beschäftigung gilt als kurzfristig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Die Begrenzung muss von vornherein feststehen, entweder weil die Arbeit ihrer Eigenart nach befristet ist (zum Beispiel eine Messe) oder weil der Arbeitsvertrag sie befristet.
Im Sprachgebrauch heißt das Modell auch kurzfristiger Minijob. Mit dem klassischen Minijob hat es aber nur gemeinsam, dass die Minijob-Zentrale zuständig ist. Der entscheidende Unterschied: Für die kurzfristige Beschäftigung gibt es keine Verdienstgrenze. Begrenzt ist nur die Dauer.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für landwirtschaftliche Betriebe eine Sonderregel: Dort sind 15 Wochen oder 90 Arbeitstage erlaubt. Für Startups, Agenturen, Onlinehändler und Dienstleister bleibt es bei drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.
Die Voraussetzungen im Überblick
- Zeitgrenze: höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, inklusive Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern.
- Befristung im Voraus: Die Begrenzung steht bei Beginn fest, nicht erst rückblickend.
- Keine Berufsmäßigkeit: Verdient die Aushilfe mehr als 603 Euro im Monat, darf die Tätigkeit für sie nicht von mehr als untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein.
- Keine Regelmäßigkeit: Wer immer wieder auf Abruf arbeitet, ist nicht mehr kurzfristig, sondern regelmäßig beschäftigt.

Zeitgrenzen: drei Monate oder 70 Arbeitstage
Welche der beiden Grenzen gilt, hängt von der Wochenarbeitszeit ab. Arbeitet die Aushilfe an mindestens fünf Tagen pro Woche, zählt die Drei-Monats-Grenze. Bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche zählen die 70 Arbeitstage. Liegen mehrere Einsätze nicht zusammenhängend, rechnet man statt drei Monaten mit 90 Kalendertagen.
Ein Arbeitstag ist jeder Tag, an dem gearbeitet wird, unabhängig von der Stundenzahl. Ein Einsatz von zwei Stunden zählt also genauso als voller Arbeitstag wie eine Schicht von acht Stunden. Wer viele kurze Einsätze plant, verbraucht die 70 Arbeitstage deshalb schneller als gedacht.
Vorbeschäftigungen zusammenrechnen
Mehrere kurzfristige Beschäftigungen im selben Kalenderjahr werden zusammengerechnet, auch wenn sie bei verschiedenen Arbeitgebern lagen. Hat eine Studentin im Frühjahr schon 50 Tage in einem Café gearbeitet, bleiben für dein Startup nur noch 20 Arbeitstage. Klassische Minijobs bis 603 Euro und sozialversicherungspflichtige Jobs zählen bei dieser Rechnung nicht mit.
Seit dem 1. Januar 2022 meldet die Minijob-Zentrale dir nach der Anmeldung zurück, ob im laufenden Kalenderjahr weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder bestanden haben. Sie nennt dabei keine Dauer, sondern nur, dass es Vorbeschäftigungen gibt. Diese Rückmeldung legst du zu den Entgeltunterlagen.
Rahmenvertrag für wiederkehrende Einsätze
Für gelegentliche Einsätze über das Jahr verteilt eignet sich eine Rahmenvereinbarung. Sie darf laut Minijob-Zentrale höchstens ein Jahr laufen, und die Einsätze innerhalb dieses Jahres dürfen die 70 Arbeitstage nicht überschreiten. Eine neue Rahmenvereinbarung mit derselben Person ist erst nach einer Pause von mindestens zwei Monaten möglich.
Wichtig ist der Unterschied zwischen gelegentlich und regelmäßig. Wenn eine Aushilfe jeden Samstag kommt oder ständig auf Abruf bereitsteht, liegt eine Dauerbeschäftigung vor, auch wenn jeder einzelne Einsatz kurz ist. Mehrjährige Rahmenverträge erkennt die Minijob-Zentrale bei gewerblichen Arbeitgebern nur in engen Ausnahmefällen an.
Berufsmäßigkeit richtig prüfen
Die Berufsmäßigkeit ist der Punkt, an dem die meisten Fehler passieren. Prüfen musst du sie nur, wenn das Entgelt im Durchschnitt über 603 Euro im Monat liegt. Bleibt die Aushilfe darunter, ist die Berufsmäßigkeit egal.
Berufsmäßig ist eine Tätigkeit, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, also wesentlich zum Lebensunterhalt beiträgt. Dann ist die kurzfristige Beschäftigung nicht mehr versicherungsfrei, sondern du meldest einen regulären sozialversicherungspflichtigen Job bei der Krankenkasse.
Wer in der Regel berufsmäßig arbeitet
- Personen, die bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet sind, mit oder ohne Leistungsbezug.
- Beschäftigte, die in Elternzeit oder unbezahltem Urlaub nebenbei bei dir arbeiten.
- Schulabgänger in der Zeit zwischen Schule und Beginn einer Ausbildung, eines dualen Studiums oder eines Bundesfreiwilligendienstes.
- Personen, deren Vorbeschäftigungen über 603 Euro im laufenden Jahr zusammen mit deinem Einsatz mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage ergeben.
Wer in der Regel nicht berufsmäßig arbeitet
- Studierende; bei ihnen zählen nur Vorbeschäftigungen seit Studienbeginn.
- Altersvollrentner; bei ihnen zählen nur Zeiten seit Beginn der Vollrente.
- Vollzeitbeschäftigte mit Hauptjob, Selbstständige und Bezieher von Vorruhestandsgeld.
- Teilnehmende am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst.
Du kennst die Lebensumstände deiner Aushilfe meist nicht. Deshalb lässt du dir vor Arbeitsbeginn einen Fragebogen ausfüllen und unterschreiben. Die Minijob-Zentrale stellt dafür eine Checkliste und eine Entscheidungshilfe bereit. Hat die Aushilfe falsche Angaben gemacht und du hast sorgfältig geprüft, beginnt eine Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 2 SGB IV erst mit Bekanntgabe der Entscheidung, nicht rückwirkend.
Kurzfristige Beschäftigung oder Minijob: der Vergleich
Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat, weil sie an den Mindestlohn gekoppelt ist. Zum 1. Januar 2027 steigt sie mit dem Mindestlohn auf 633 Euro. Ausführlich erklärt das unser Beitrag zur Minijob-Grenze 2026. Für dich als Arbeitgeber unterscheiden sich die beiden Modelle vor allem bei Abgaben und Dauer.
| Merkmal | Minijob bis 603 Euro | Kurzfristige Beschäftigung |
|---|---|---|
| Verdienstgrenze | 603 Euro im Monat (2026) | keine; ab 603 Euro Berufsmäßigkeit prüfen |
| Zeitgrenze | keine, auch dauerhaft möglich | 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr |
| Kranken- und Rentenversicherung | Pauschalbeiträge des Arbeitgebers, Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit | keine Beiträge, weder Arbeitgeber noch Aushilfe |
| Steuer | 2 % Pauschsteuer oder Lohnsteuerabzugsmerkmale | 25 % Pauschsteuer (unter Bedingungen) oder Lohnsteuerabzugsmerkmale |
| Umlagen | U1, U2, Insolvenzgeldumlage | U2, Insolvenzgeldumlage; U1 nur bei mehr als vier Wochen |
| Personengruppenschlüssel | 109 | 110 |
| Typischer Einsatz | dauerhafte Teilzeit-Aushilfe | Messe, Saison, Projekt, Urlaubsvertretung |
Faustregel: Wird eine Aushilfe dauerhaft gebraucht und verdient bis 603 Euro, ist der Minijob das passende Modell. Wird sie für einen klar begrenzten Zeitraum gebraucht und verdient mehr, ist die kurzfristige Beschäftigung meist günstiger, weil keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung anfallen.
Sozialversicherung, Umlagen und Unfallversicherung
Ist die kurzfristige Beschäftigung zulässig, ist sie in allen vier Zweigen beitragsfrei: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das gilt für dich und für die Aushilfe. In der Meldung steht deshalb der Beitragsgruppenschlüssel 0000.
Ganz ohne Abgaben geht es trotzdem nicht. An die Minijob-Zentrale zahlst du die Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen und die Insolvenzgeldumlage. Die Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen entfällt, wenn die Beschäftigung von vornherein auf höchstens vier Wochen angelegt ist, weil dann kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht. Dauert sie länger, ist auch U1 fällig.
Dazu kommt die gesetzliche Unfallversicherung. Den Beitrag zahlst du als gewerblicher Arbeitgeber direkt an deine Berufsgenossenschaft, nicht an die Minijob-Zentrale. Vergiss nicht, die Aushilfe im Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen.
Steuer: 25 % pauschal oder nach ELStAM
Steuerlich hast du zwei Möglichkeiten. Entweder rechnest du nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) ab, wie bei jedem anderen Arbeitnehmer. Dafür brauchst du die Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum. Oder du pauschalierst die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 1 EStG mit 25 % und trägst sie selbst.
Bedingungen für die 25-%-Pauschale
- Die Beschäftigung ist gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend.
- Sie dauert höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage.
- Der Arbeitslohn liegt im Durchschnitt bei höchstens 150 Euro je Arbeitstag, oder die Beschäftigung wird zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich, etwa bei einem Personalausfall.
- Der Stundenlohn liegt im Durchschnitt bei höchstens 19 Euro (§ 40a Abs. 4 EStG).
- Die Person bezieht von dir nicht gleichzeitig Lohn aus einer anderen Beschäftigung, der nach ELStAM versteuert wird.
Auf die Pauschsteuer kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer liegt die Belastung also bei 26,375 % des Bruttolohns. Die Pauschsteuer meldest du über die Lohnsteuer-Anmeldung an dein Betriebsstättenfinanzamt, nicht an die Minijob-Zentrale. Die 2-%-Pauschale aus dem Minijob ist für kurzfristig Beschäftigte nicht anwendbar.
Für längere Einsätze wie eine sechswöchige Saisonaushilfe scheidet die Pauschale wegen der 18-Tage-Grenze aus. Dann rechnest du nach ELStAM ab. Für Studierende ohne weiteres Einkommen ist das oft sogar günstiger, weil sie zu viel gezahlte Lohnsteuer über die Einkommensteuererklärung zurückholen können. Bei Steuer- und Sozialversicherungsfragen im Einzelfall solltest du einen Steuerberater einbeziehen.

Mindestlohn und Arbeitsrecht gelten voll
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde, ab dem 1. Januar 2027 sind es 14,60 Euro. Das gilt auch für jede kurzfristige Beschäftigung. Pauschale Tagessätze sind erlaubt, wenn sie geteilt durch die tatsächlichen Stunden den Mindestlohn erreichen. Dafür brauchst du eine saubere Zeiterfassung.
Auch sonst ist eine Aushilfe ein normaler Arbeitnehmer: Arbeitszeitgesetz, Pausen, Urlaubsanspruch anteilig, Entgeltfortzahlung nach vier Wochen Beschäftigung, Arbeitsschutz. Die wesentlichen Vertragsbedingungen musst du nach dem Nachweisgesetz festhalten. Einen Überblick über die Pflichten gibt unser Ratgeber zum Arbeitsrecht für Arbeitgeber.
Ein Punkt, den viele übersehen: Die Befristung muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart sein. Eine nur mündlich vereinbarte Befristung ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz unwirksam, dann gilt der Vertrag als unbefristet. Arbeitsrechtliche Detailfragen klärt im Zweifel ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Meldungen an die Minijob-Zentrale und Personengruppenschlüssel 110
Kurzfristig Beschäftigte meldest du ausschließlich bei der Minijob-Zentrale an, über dein Lohnprogramm oder das kostenlose Ausfüllprogramm sv.net. Es gelten grundsätzlich dieselben Meldungen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte, mit Ausnahme der Jahresmeldung.
Die wichtigsten Angaben in der Meldung
- Personengruppenschlüssel 110: kennzeichnet kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
- Beitragsgruppenschlüssel 0000: keine Beiträge zu Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
- Kennzeichen Krankenversicherung: 1 für gesetzlich versichert (pflichtversichert, freiwillig oder familienversichert), 2 für privat oder anderweitig abgesichert.
- Abgabegrund: 10 für die Anmeldung, 30 für die Abmeldung oder 40 für eine kombinierte An- und Abmeldung bei sehr kurzen Einsätzen.
Nachweis der Krankenversicherung
Seit 2021 musst du einen Nachweis über die Krankenversicherung der Aushilfe zu den Entgeltunterlagen nehmen, seit 2022 gehört die Angabe in die Meldung. Hintergrund: Weil die kurzfristige Beschäftigung keinen eigenen Versicherungsschutz begründet, soll sichergestellt sein, dass die Person anderweitig abgesichert ist. Als Nachweis genügt zum Beispiel eine Kopie der Versichertenkarte oder eine Bescheinigung der Kasse beziehungsweise des privaten Versicherers.
Sofortmeldung in bestimmten Branchen
In elf Branchen musst du nach § 28a Abs. 4 SGB IV spätestens bei Arbeitsbeginn eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung abgeben. Dazu gehören unter anderem Gastronomie, Logistik, Gebäudereinigung und Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen. Wer als Startup selbst einen Stand aufbaut, sollte prüfen, ob er darunter fällt.
Kurzfristige Beschäftigung anmelden: Schritt für Schritt
- Bedarf und Zeitraum festlegen: Wie viele Tage, an welchen Wochentagen, wie viele Stunden? Daraus ergibt sich, ob die Drei-Monats- oder die 70-Tage-Grenze gilt.
- Fragebogen ausfüllen lassen: Status (Studium, Hauptjob, arbeitsuchend, Elternzeit), Vorbeschäftigungen im Kalenderjahr, Krankenversicherung. Unterschrift nicht vergessen.
- Berufsmäßigkeit prüfen: nur nötig, wenn der Verdienst über 603 Euro im Monat liegt.
- Vertrag schriftlich befristen: Beginn, Ende oder maximale Arbeitstage, Stundenlohn mindestens 13,90 Euro, Aufgaben, Arbeitszeit.
- Steuerweg wählen: 25 % Pauschale prüfen (18 Tage, 150 Euro je Tag, 19 Euro je Stunde) oder ELStAM abrufen.
- Anmelden: bei der Minijob-Zentrale mit Personengruppe 110, Beitragsgruppe 0000 und Kennzeichen Krankenversicherung; in Sofortmelde-Branchen vor Arbeitsbeginn.
- Rückmeldung ablegen: Meldet die Minijob-Zentrale Vorbeschäftigungen, fragst du nach und rechnest die Zeitgrenze neu.
- Arbeitszeit erfassen und abrechnen: Stunden dokumentieren, Umlagen an die Minijob-Zentrale, Pauschsteuer ans Finanzamt, nach Ende abmelden.
Wer häufiger Aushilfen einsetzt, spart mit einer Lohn- oder HR-Software Zeit, weil Fragebogen, Meldungen und Fristen dort zentral liegen. Wann sich das rechnet, liest du im Beitrag Software für Personalverwaltung.
Drei Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Messeaushilfe für vier Tage
Ein SaaS-Startup stellt auf einer Fachmesse aus und braucht eine Standhilfe für vier Tage. Vereinbart sind 9 Stunden pro Tag zu 16 Euro. Die Aushilfe ist Vollzeitangestellte in einem anderen Unternehmen und nimmt für die Messe Urlaub. Den Stand baut ein Messebauer auf, das Startup selbst ist kein Messebauunternehmen.
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Lohn je Tag | 9 Std. × 16 Euro | 144,00 Euro |
| Lohn gesamt | 4 Tage × 144 Euro | 576,00 Euro |
| Pauschsteuer | 25 % von 576 Euro | 144,00 Euro |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % von 144 Euro | 7,92 Euro |
| Sozialversicherung | Beitragsgruppe 0000 | 0,00 Euro |
| Kosten Arbeitgeber ohne Umlagen | Lohn + Steuer + Soli | 727,92 Euro |
Die Pauschale ist zulässig: vier zusammenhängende Arbeitstage, 144 Euro je Tag liegen unter 150 Euro, 16 Euro je Stunde unter 19 Euro. Die Berufsmäßigkeit spielt keine Rolle, weil die Aushilfe einen Hauptjob hat. Hinzu kommen U2, Insolvenzgeldumlage und der Beitrag zur Berufsgenossenschaft. U1 entfällt, weil der Einsatz unter vier Wochen liegt. Mehr zur Planung des Auftritts findest du in unseren Tipps zum Messeauftritt für Startups.
Würde das Startup 17 Euro pro Stunde zahlen, lägen die Tageslöhne bei 153 Euro und damit über 150 Euro. Dann wäre die 25-%-Pauschale nur noch zulässig, wenn der Einsatz unvorhersehbar sofort erforderlich gewesen wäre. Sonst bleibt die Abrechnung nach ELStAM, bei Vollzeitbeschäftigten mit Steuerklasse VI.
Beispiel 2: Saisonaushilfe im Weihnachtsgeschäft
Ein Onlineshop braucht vom 2. November bis 18. Dezember 2026 Unterstützung im Versand: sieben Wochen, fünf Tage pro Woche, je 8 Stunden zu 15 Euro. Das sind 35 Arbeitstage und 4.200 Euro brutto, also rund 2.400 Euro pro Monat. Weil die Aushilfe fünf Tage pro Woche arbeitet, gilt die Drei-Monats-Grenze. Sieben Wochen liegen darunter.
Variante A, Studentin: Sie hat im Kalenderjahr seit Studienbeginn nur einen Minijob bis 603 Euro gehabt. Der Verdienst liegt über 603 Euro, also prüft der Shop die Berufsmäßigkeit. Studierende gelten in der Regel nicht als berufsmäßig beschäftigt, die kurzfristige Beschäftigung ist zulässig und beitragsfrei. Wegen der 35 Arbeitstage scheidet die Pauschale aus, abgerechnet wird nach ELStAM. U1 ist fällig, weil der Einsatz länger als vier Wochen dauert.
Variante B, arbeitsuchend gemeldet: Ein Bewerber ist bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet. Er gilt als berufsmäßig beschäftigt. Weil er über 603 Euro verdient, ist die kurzfristige Beschäftigung nicht möglich. Der Shop meldet ihn bei seiner Krankenkasse als sozialversicherungspflichtig Beschäftigten an, mit allen Beiträgen. Wie du solche Einsätze in Schichten verteilst, zeigt der Beitrag zur Personaleinsatzplanung.
Beispiel 3: Promotion-Einsätze mit Rahmenvertrag
Eine Agentur bucht einen Studenten für einzelne Event-Einsätze. Sie schließt einen Rahmenvertrag über zwölf Monate mit maximal 40 Einsatztagen ohne Abrufbereitschaft. Der Student kann Einsätze ablehnen. So bleibt es bei einer gelegentlichen Tätigkeit. Nach Ablauf muss die Agentur mindestens zwei Monate pausieren, bevor sie einen neuen Rahmenvertrag schließt.

Typische Fehler bei der Prüfung
Bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung tauchen bei kurzfristigen Einsätzen immer wieder dieselben Fehler auf. Stellt der Prüfer fest, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen, fordert er Beiträge nach, im schlimmsten Fall rückwirkend ab Beginn und mit Säumniszuschlägen.
- Vorbeschäftigungen nicht abgefragt: Ohne Fragebogen fehlt dir der Nachweis, dass du sorgfältig geprüft hast. Überschreitungen werden dann rückwirkend korrigiert.
- Arbeitstage falsch gezählt: Jeder Tag mit Arbeit zählt voll, auch ein Einsatz von einer Stunde.
- Befristung nachträglich festgelegt: Die Begrenzung muss bei Beginn feststehen und schriftlich vereinbart sein.
- Regelmäßige Einsätze als kurzfristig gemeldet: Die Aushilfe, die jeden Monat einspringt, ist ein Dauer-Minijob oder versicherungspflichtig.
- Berufsmäßigkeit übersehen: Arbeitsuchende, Eltern in Elternzeit und Schulabgänger vor der Ausbildung gelten in der Regel als berufsmäßig.
- Pauschale ohne Prüfung: 18 Tage, 150 Euro je Tag und 19 Euro je Stunde müssen alle passen. Sonst schuldet der Arbeitgeber Lohnsteuer nach.
- Krankenversicherung nicht dokumentiert: Das Kennzeichen in der Meldung reicht nicht, der Nachweis gehört in die Entgeltunterlagen.
- Mindestlohn unterschritten: Pauschale Tagessätze ohne Zeiterfassung sind ein Risiko, vor allem bei langen Messetagen.
Checkliste für Arbeitgeber
- Einsatz von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt
- Fragebogen mit Status, Vorbeschäftigungen und Krankenversicherung unterschrieben
- Bei mehr als 603 Euro im Monat Berufsmäßigkeit geprüft und dokumentiert
- Befristeter Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn schriftlich unterzeichnet
- Stundenlohn mindestens 13,90 Euro (ab 2027: 14,60 Euro), Arbeitszeit erfasst
- Steuerweg geklärt: 25 % Pauschale mit allen Bedingungen oder ELStAM
- Anmeldung bei der Minijob-Zentrale mit Personengruppe 110 und Beitragsgruppe 0000
- Sofortmeldepflicht der Branche geprüft
- Rückmeldung der Minijob-Zentrale zu Vorbeschäftigungen abgelegt
- Umlagen, Unfallversicherung und Abmeldung nach Ende erledigt
Für die ersten Tage der Aushilfe lohnt sich eine kurze Einarbeitung mit Ansprechpartner, Zugängen und Sicherheitsunterweisung. Eine Vorlage findest du in unserer Checkliste zum Onboarding neuer Mitarbeiter.
Häufige Fragen
Wie viel darf man in einer kurzfristigen Beschäftigung verdienen?
Es gibt keine Verdienstgrenze, solange die Zeitgrenzen eingehalten werden. Liegt der Verdienst über 603 Euro im Monat, musst du allerdings prüfen, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird. Ist das der Fall, ist der Job sozialversicherungspflichtig.
Kann ein Minijobber zusätzlich kurzfristig bei mir arbeiten?
Nicht beim selben Arbeitgeber. Arbeitet jemand bereits als Minijobber bei dir, gilt ein zusätzlicher Einsatz als Teil desselben Beschäftigungsverhältnisses. Bei einem anderen Arbeitgeber kann ein Minijob neben einer kurzfristigen Beschäftigung bestehen, beide werden nicht zusammengerechnet.
Was passiert, wenn die 70 Arbeitstage überschritten werden?
Ab dem Tag, an dem klar ist, dass die Grenze überschritten wird, ist die Beschäftigung nicht mehr kurzfristig. Je nach Verdienst meldest du sie dann als Minijob bis 603 Euro oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse. Hast du gar nicht geprüft, wird rückwirkend ab Beginn korrigiert.
Müssen Schüler und Rentner auch geprüft werden?
Ja, die Zeitgrenzen gelten für alle. Altersvollrentner gelten in der Regel nicht als berufsmäßig beschäftigt, gezählt werden nur Zeiten seit Rentenbeginn. Bei Schülern kommt es darauf an, ob sie noch zur Schule gehen oder die Schule bereits beendet haben und auf eine Ausbildung warten.
Bekommt eine kurzfristige Aushilfe Urlaub und Lohnfortzahlung?
Ja, anteiliger Urlaub steht auch Aushilfen zu, bei kurzen Einsätzen wird er meist ausgezahlt. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt es nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung. Deshalb ist bei längeren Einsätzen auch die Umlage U1 fällig.
Wo melde ich eine Aushilfe an, die berufsmäßig arbeitet?
Nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der Krankenkasse der Person. Dann gelten die normalen Beitragssätze für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Verdient sie höchstens 603 Euro im Monat, bleibt es bei einem Minijob.
Fazit
Eine kurzfristige Beschäftigung ist für Startups das flexibelste Modell für Messen, Saisonspitzen und Projekte: keine Sozialversicherungsbeiträge, keine Verdienstgrenze und mit 25 % Pauschale eine einfache Steuerlösung. Dafür musst du die Voraussetzungen vor Arbeitsbeginn sauber prüfen und dokumentieren.
Die wichtigsten Hebel sind ein unterschriebener Fragebogen, eine schriftliche Befristung, die Prüfung der Berufsmäßigkeit ab 603 Euro und korrekte Meldungen mit Personengruppe 110. Wer diese Punkte als feste Routine aufsetzt, besteht auch die nächste Betriebsprüfung ohne Nachzahlung.
Quellen
- § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung (gesetze-im-internet.de)
- § 40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer (gesetze-im-internet.de)
- § 28a SGB IV – Meldepflicht und Sofortmeldung (gesetze-im-internet.de)
- Minijob-Zentrale: Die kurzfristige Beschäftigung
- Deutsche Rentenversicherung: Berufsmäßigkeit einer kurzfristigen Beschäftigung
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