Das Verpackungsgesetz betrifft fast jedes Startup, das physische Produkte an Privatkunden verkauft, vom Onlineshop für Kerzen bis zur Kaffeerösterei. Wer Ware verpackt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich registrieren, seine Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren und die Mengen melden. Das gilt schon ab dem ersten Paket, eine Bagatellgrenze gibt es nicht.
2026 hat sich der Rechtsrahmen verändert: Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in wesentlichen Teilen, und in Deutschland hat laut Zentraler Stelle Verpackungsregister (ZSVR) das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst. Die Grundpflichten für kleine Unternehmen bleiben aber bestehen. Dieser Leitfaden erklärt, was du als Gründer konkret tun musst (Stand Oktober 2026, keine Rechtsberatung).
Was das Verpackungsgesetz regelt
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) galt seit 2019 und setzte das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung um: Wer Verpackungen in Umlauf bringt, finanziert deren Sammlung und Recycling mit. Dafür gibt es in Deutschland mehrere duale Systeme, die gelbe Tonne, Altpapier und Altglas organisieren. Kontrolliert wird das Ganze von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Mit der PPWR kommen EU-weit einheitliche Regeln hinzu, etwa zur Recyclingfähigkeit, zur Kennzeichnung und zur Rolle des „Erzeugers“ einer Verpackung. Das deutsche VerpackDG führt die EU-Vorgaben aus und übernimmt das bekannte System aus Registrierung, Lizenzierung und Datenmeldung. Im Alltag sprechen die meisten weiter vom Verpackungsgesetz, und auch dieser Artikel nutzt den Begriff für die Gesamtheit der Pflichten.
Wen betrifft das Verpackungsgesetz?
Betroffen ist, wer als „Hersteller“ gilt. Gemeint ist nicht der Produzent im klassischen Sinn, sondern derjenige, der mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Typische Beispiele:
- Onlinehändler mit eigenem Shop oder auf Marktplätzen, inklusive Versandkarton und Füllmaterial
- Hersteller und Eigenmarken-Anbieter, auch wenn ein Lohnhersteller produziert
- Importeure, die verpackte Ware nach Deutschland holen
- Gastronomie und To-go-Anbieter mit Serviceverpackungen
Auch Kleinunternehmer und Nebenerwerbsgründer sind betroffen. Wer ausschließlich an Gewerbekunden liefert, hat andere Pflichten, sollte aber prüfen, ob die Verpackungen beim Kunden nicht doch wie Haushaltsabfall anfallen. Unternehmen aus dem Ausland, die ohne Niederlassung direkt an deutsche Endkunden liefern, müssen seit 12. August 2026 einen Bevollmächtigten benennen.
Die drei Pflichten Schritt für Schritt
1. Registrierung im Verpackungsregister LUCID
Vor dem ersten Verkauf registrierst du dein Unternehmen kostenlos im Register LUCID. Die Registrierung ist eine höchstpersönliche Pflicht: Du darfst sie nicht an Dienstleister oder Agenturen auslagern. Anzugeben sind unter anderem Firmendaten, Markennamen und Ansprechpartner. Anschließend erhältst du eine Registrierungsnummer, die Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister von dir verlangen.
2. Systembeteiligung bei einem dualen System
Du schließt einen Lizenzvertrag mit einem dualen System und meldest, wie viel Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoff und andere Materialien du voraussichtlich in Verkehr bringst. Es gibt mehrere zugelassene Systeme, die Preise unterscheiden sich, ein Vergleich lohnt sich. Für kleine Mengen bieten einige Systeme Online-Shops an, zum Beispiel Lizenzero von Interzero. Dort lässt sich der Preis vorab mit einem Kalkulator für die Verpackungsmengen schätzen. Vergleichbare Angebote haben andere Systembetreiber.
3. Datenmeldung an das Register
Die beim System lizenzierten Mengen meldest du zusätzlich in LUCID. Die Registrierungsnummer hinterlegst du wiederum bei deinem System, etwa im Lizenzero-Konto oder im Kundenbereich eines anderen Anbieters. Die ZSVR gleicht die Daten beider Seiten ab, Abweichungen fallen auf. Faustregel: Jede Änderung immer an beiden Stellen melden.
Praxisbeispiel: Verpackungsmengen schätzen
Angenommen, du verkaufst handgemachte Kerzen im eigenen Onlineshop und planst im ersten Jahr 2.000 Bestellungen mit durchschnittlich zwei Kerzen. Jede Kerze steckt in einem Glas (200 g) und einer Faltschachtel (30 g), jede Bestellung in einem Versandkarton (150 g) mit Papierpolster (20 g) und einem Klebeband aus Kunststoff (3 g).
| Material | Rechnung | Planmenge pro Jahr |
|---|---|---|
| Glas | 4.000 Gläser x 200 g | 800 kg |
| Papier, Pappe, Karton | 4.000 x 30 g + 2.000 x 170 g | 460 kg |
| Kunststoff | 2.000 x 3 g | 6 kg |
Diese Planmengen lizenzierst du im Voraus. Am Jahresende vergleichst du sie mit den tatsächlichen Mengen und korrigierst nach oben oder unten. Wichtig: Wiege Musterpakete tatsächlich, statt zu raten, und rechne den Versandkarton immer mit ein.
Fristen und laufende Pflichten im Jahr
- Vor dem ersten Verkauf: Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung müssen abgeschlossen sein. Ohne sie darfst du keine Verpackungen an Privatkunden abgeben.
- Jahresabschluss: Nach Ablauf des Jahres meldest du die tatsächlichen Mengen an dein System und in LUCID. Die konkrete Frist ergibt sich aus deinem Systemvertrag.
- Planmengen für das Folgejahr: Meist im letzten Quartal, ebenfalls an beide Stellen.
- Vollständigkeitserklärung: Nur für größere Hersteller, die bestimmte Mengenschwellen überschreiten (bisher 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier/Pappe/Karton oder 30 Tonnen übrige Materialien pro Jahr). Für 2026 ist wegen des Rechtswechsels eine zusammengefasste Erklärung vorgesehen, die Mengen vor und nach dem 12. August müssen aber getrennt erfasst werden.
Lizenzverträge laufen meist ein Jahr und verlängern sich automatisch. Prüfe beim Jahreswechsel trotzdem, ob Mengen und Preise noch passen.
Was sich mit PPWR und VerpackDG ändert
Für die meisten kleinen Onlinehändler bleibt der Ablauf gleich. Diese Neuerungen solltest du trotzdem kennen:
- Erzeuger und Hersteller: Die PPWR unterscheidet den Erzeuger, der für die Produktkonformität der Verpackung verantwortlich ist, vom Hersteller, der Registrierung, Lizenzierung und Datenmeldung übernimmt. Oft ist das dieselbe Firma, bei Eigenmarken und Lohnfertigung aber nicht immer.
- Kennzeichnung: Nach Ansicht von Fachanwälten muss die Verpackung künftig Name oder Marke und Postanschrift des Erzeugers tragen, direkt oder per QR-Code.
- Bevollmächtigte: Ausländische Versender ohne deutsche Niederlassung brauchen einen Bevollmächtigten.
- Mehr Verpackungsarten: Der Kreis der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen wird an EU-Definitionen angepasst. Für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen ist ab Ende 2027 eine Zulassung bei der ZSVR vorgesehen.
- LUCID bleibt: Das Register wird an die neuen Definitionen angepasst, bestehende Registrierungen werden fortgeführt.
Weitere Details wie Recyclingfähigkeitsklassen und Rezyklatquoten werden schrittweise wirksam. Verfolge die Hinweise der ZSVR, wenn du neue Verpackungen entwickelst.
Marktplätze, Fulfillment und Sanktionen
Seit Juli 2022 müssen Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister prüfen, ob ihre Händler registriert und an einem System beteiligt sind. Ohne Nachweis dürfen sie dich nicht mehr bedienen. Wenn du Lager und Versand auslagern willst, halte Registrierungsnummer und Lizenznachweis bereit. Mehr zur Organisation findest du in den Beiträgen zu Lagerlösungen und zur Effizienz im Versand.
Verstöße können teuer werden. Es drohen Bußgelder von bis zu 200.000 Euro, ein Vertriebsverbot und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten. Die ZSVR gleicht Daten ab und gibt Hinweise an die zuständigen Landesbehörden weiter.
Checkliste für Gründer
- Prüfen, ob deine Verpackungen beim privaten Endverbraucher landen.
- Musterverpackungen wiegen und Planmengen nach Material berechnen.
- In LUCID registrieren und Nummer notieren.
- Angebote mehrerer dualer Systeme vergleichen und Vertrag abschließen.
- Mengen in LUCID melden und Registrierungsnummer beim System hinterlegen.
- Nachweise bei Marktplätzen und Fulfillment-Partnern hochladen.
- Jahresabschluss und Planmengen im Kalender eintragen.
Am besten erledigst du das zusammen mit der Gewerbeanmeldung und dem Shop-Aufbau. Einen Überblick über den schnellen Start gibt der Beitrag zur 24-Stunden-Gründung, die Grundlagen des Onlinehandels erklärt der Artikel Was ist E-Commerce?.
Häufige Fragen
Was ist das Verpackungsgesetz?
Es war das deutsche Gesetz, das seit 2019 Herstellern und Händlern die Verantwortung für Sammlung und Recycling ihrer Verpackungen auferlegte. Seit 12. August 2026 gelten die EU-Verpackungsverordnung und das deutsche VerpackDG, die Grundpflichten Registrierung, Lizenzierung und Datenmeldung sind geblieben.
Wen betrifft das Verpackungsgesetz?
Jeden, der befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland an private Endverbraucher bringt, unabhängig von Unternehmensgröße und Menge. Dazu zählen auch Versandkartons und Füllmaterial.
Was kostet die Verpackungslizenz?
Das hängt von Material, Menge und System ab. Für sehr kleine Mengen werben einige Anbieter mit Paketen ab wenigen Dutzend Euro im Jahr. Vergleiche die Angebote mit deinen konkreten Planmengen.
Kann ein Dienstleister die Registrierung für mich übernehmen?
Nein. Die Registrierung in LUCID musst du als Hersteller selbst vornehmen. Bei Systembeteiligung und Mengenermittlung darfst du dir helfen lassen.
Was droht bei einer Abmahnung?
Neben Abmahnkosten kann eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe verlangt werden. Zusätzlich drohen behördliche Bußgelder. Bei einer Abmahnung solltest du nichts ungeprüft unterschreiben und anwaltlichen Rat einholen.
Fazit
Das Verpackungsgesetz ist für Gründer vor allem eine organisatorische Pflicht: registrieren, lizenzieren, melden, und zwar bevor das erste Paket verschickt wird. Der Wechsel zu PPWR und VerpackDG ändert daran für kleine Händler wenig, bringt aber neue Begriffe und Kennzeichnungsfragen. Wer seine Mengen sauber dokumentiert und die Meldungen im Kalender hat, erledigt das Thema mit wenigen Stunden Aufwand im Jahr.
